Schwerpunkte der Anwälte der Kanzlei am Königswall 28 in Dortmund 0231 589 799 0 (Strafverteidiger, Strafrecht, Ausländerrecht, Insolvenzrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Asylrecht, Zivielrecht, Verwaltungsrecht)
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 Schwerpunkte




Verkehrszivilrecht:

Unfallregulierung

Schadensersatz

Schmerzensgeld

Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in der Zivilgerichtsbarkeit

Verkehrsstrafrecht:

Verteidigung in Verkehrsstrafsachen:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot

Verteidigung in Bußgeldsachen:
Punktesystem und Bußgeldhöhe

Verkehrsverwaltungsrecht:

Fahrerlaubnisrecht:
Entziehung der Fahrerlaubnis
durch die Straßenverkehrsbehörde.

Gerichtliche Vertretung vor den
Verwaltungsgerichten aller Instanzen.



Strafrecht
           Steuerstrafrecht
  Wirtschaftsstrafrecht
    Ausländer und Asylrecht
         Arbeitsrecht
            Insolvenzrecht

Strafverteidigung so wie wir sie verstehen, bedeutet für die Rechte der Beschuldigten einzustehen. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf Strafverteidigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dazu im Jahre 2004 (BVerfG, 2 BvR 1520/01 v. 30. März 2004) ausgeführt:

"Die Institution der Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesichert.

Der auf die Ermittlung des Sachverhalts hin angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch im Interesse des Rechtsgüterschutzes Einzelner und um der Allgemeinheit willen durchzusetzen, muss fair ausgestaltet sein (vgl.BVerfGE 57, 250 <275 ff.> ; ständige Rechtsprechung); seine Durchführung ist mit erheblichen Belastungen und möglichen weit reichenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Der Einzelne muss auf den Verlauf des gegen ihn geführten Verfahrens und auf dessen Ergebnis aktiv und wirkungsvoll Einfluss nehmen können.

Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Strafverfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits.

Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von "Waffengleichheit", abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich (vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000, S. 397 ff.). Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt.“

Strafverteidigung erfordert nicht nur fundierte Gesetzes- und Rechtsprechungskenntnis; vielmehr muss die oftmals komplexe und schwierige Verfahrensthematik auch unter psychologischen und taktischen Aspekten betrachtet und mit entsprechendem kommunikativem Geschick und großer Sorgfalt angegangen werden. Hier sind Fachkenntnis, Erfahrung und Einsatz ausschlaggebend. Diese Eigenschaften bündeln wir in einer spezialisierten Kanzlei.




Mit dem 14. Geburtstag beginnt die Strafmündigkeit. Über Hilfen der Jugendämter und anderer Einrichtungen hinaus drohen bei strafbarem Verhalten Jugendlicher dann auch Maßnahmen der Strafverfolgung. Das Jugendstrafrecht sieht allerdings ein abgestuftes System von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe vor, das erzieherischen Gesichtspunkten bei der Ahndung kriminellen Unrechts Rechnung trägt. Der Verteidiger in Jugendstrafsachen muss sich daher intensiv mit der Persönlichkeit, dem Werdegang und dem Umfeld des Mandanten befassen, um – über den Beitrag der Jugendgerichtshilfe hinaus – dem Gericht Hilfestellungen bei der Wahl der angemessenen Rechtsfolgen der Tat zu geben. Selbstverständlich liegt der Schwerpunkt der Verteidigung zunächst bei der Frage, ob ein strafbares Verhalten überhaupt nachzuweisen ist. Im Verfahrensrecht ist ein Jugendlicher mit geringer Lebenserfahrung noch stärker überfordert als ein Erwachsener.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren muss das Gericht entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Jugend strafrecht ist anzuwenden, wenn Reifeverzögerungen in der Person des Angeklagten gegeben sind oder es sich bei der Tat um eine jugendtypische Verfehlung handelt. Da das Jugendstrafrecht meist Vorteile für den Angeklagten mit sich bringt, muss der Verteidiger die Weichenstellung des Gerichts zugunsten seines Mandanten beeinflussen und deshalb mögliche Gründe für die Anwendung des Jugendstrafrechts vorbringen.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren muss das Gericht entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Jugend strafrecht ist anzuwenden, wenn Reifeverzögerungen in der Person des Angeklagten gegeben sind oder es sich bei der Tat um eine jugendtypische Verfehlung handelt. Da das Jugendstrafrecht meist Vorteile für den Angeklagten mit sich bringt, muss der Verteidiger die Weichenstellung des Gerichts zugunsten seines Mandanten beeinflussen und deshalb mögliche Gründe für die Anwendung des Jugendstrafrechts vorbringen.




Durch eine häufig geführte Diskussion auch in der Öffentlichkeit ist das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren zunehmend zu einem vielfach beachteten Rechtsgebiet herangewachsen. Ermittlungsbehörden gehen zunehmend dazu über, das für Fälle der organisierten Kriminalität entwickelte Instrumentarium anzuwenden. Abhören von Telefonen, der Lauschangriff, das Eindringen in Datennetze werden als selbstverständliche Ermittlungsmethoden betrachtet. Steuerstrafverfahren nehmen insgesamt zu; die Möglichkeiten, sich über die Finanzdaten der Bürger zu informieren, sind derart gewachsen, dass Verdachtsfälle viel häufiger entstehen. Steuerstrafrecht bedarf des Zusammenspiels zwischen Strafrecht und Steuerrecht, wobei eine Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiet tätigen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern unerlässlich ist.
Strafrecht


Seit 1999 ist das deutsche Verbraucherinsolvenz-verfahren in der Insolvenzordnung geregelt und eröffnet auch Privatpersonen die Möglichkeit, sich übermäßiger Schuldenlast zu entledigen. Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenz-verfahren für Personen, die zahlungsunfähig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.


Das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren ist, wie der Name schon sagt, nur für Verbraucher zulässig. Hiermit sind alle natürlichen Personen erfasst, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbständig sind. Personen, die in der Vergangenheit selbstständig waren, können ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das bedeutet, dass nicht mehr als 19 Gläubiger Forderungen erheben und keine Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) bestehen. Gerne überprüfen wir im Einzelfall mit Ihnen, ob für sie das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren zur Anwendung kommt. Selbstverständlich begleiten wir Sie, sofern dies gewünscht ist, bei der Einleitung beider Verfahrensarten.


Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenz-verfahrens erfordert jedoch zunächst die Durchführung verschiedener Schritte.

Hierzu werden zunächst Ihre Gläubiger und Verbindlichkeiten erfasst. Anschließend wird die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern überprüft. Für den Fall, dass ein solcher Vergleich nicht zu Stande kommt, stellen wir für Sie, sofern dies gewünscht ist, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen.


Verfahrensgang eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens


1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungs-      
    
versuch

Der erste Schritt ist regelmäßig die Erfassung Ihrer Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck setzen wir uns mit sämtlichen Gläubigern in Verbindung und bitte diese, den genauen Stand Ihrer Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag mitzuteilen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang erlangten Erkenntnisse erfolgt der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern. Hierzu wird auf Grundlage Ihrer Einnahmen und Ausgaben ein Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dieser weist die monatlichen Raten aus, die Sie zahlen können, sieht aber auch eine Einmalzahlung vor.

Ein häufiger Fall ist, dass Zahlungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich sind. Falls dies der Fall sein sollte, wird ein so flexibler Nullplan erstellt. Im Rahmen des flexiblen Nullplans mit einer Laufzeit von sechs Jahren werden keine Zahlungen an die Gläubiger geleistet, sofern Sie über kein pfändbares Einkommen verfügen. Die Pfändungsfreigrenzen sind im Gesetz geregelt und davon abhängig, ob und gegebenenfalls wie viele Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen Sie haben.

Nur in dem Fall, dass sich während der Laufzeit von sechs Jahren Ihre Einkommensverhältnisse so verändern, dass Sie die Pfändungsfreigrenzen überschreiten, ist der pfändbare Betrag nach einer Quote an die einzelnen Gläubiger auszuzahlen. Sie müssen sich bei dem flexiblen Nullplan daher verpflichten, Ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Ferner sind Sie verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und, falls sie arbeitslos sein sollten, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Wenn sämtliche Gläubiger den außergerichtlichen Einigungsvorschlag annehmen, ist das Verfahren abgeschlossen und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht notwendig, solange Sie Ihren Verpflichtungen aus den mit den Gläubigern getroffenen Vereinbarungen nachkommen. Sollte der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt werden, ist die außergerichtliche Einigung gescheitert und die Beantragung der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wird erörtert.


2. Verbraucherinsolvenzverfahren


Sind die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert, folgt der zweite Schritt.

Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wird beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt. Hierzu fertigen wir Ihren Insolvenzantrag nach den gesetzlichen Vorschriften. Es müssen in diesem Fall eine Vielzahl von Dokumenten und Unterlagen sowie ausgefüllte Formulare an das Insolvenzgericht übersandt werden.

Grundsätzlich ist das gerichtliche Insolvenzverfahren mit Kosten (Gerichtskosten, sowie die Vergütung des gerichtlich bestellten Treuhänders) verbunden. Es besteht jedoch auf Antrag die Möglichkeit, die Verfahrenskosten zu stunden, sofern sie nicht in der Lage sind, diese aufzubringen. Auch insoweit sind verschiedene Nachweise zu führen und Voraussetzungen zu erfüllen. Gern erörtern wir auch die Möglichkeiten der Beantragung der Verfahrenskostenstundung mit Ihnen und stellen gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag für Sie. Im Falle der bewilligten Stundung macht das Insolvenzgericht die Verfahrenskosten zunächst nicht geltend.

Das Insolvenzgericht prüft anschließend zunächst, ob ein gerichtlicher Einigungsversuch Erfolgsaussichten bietet. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass ein gerichtlicher Einigungsversuch aussichtslos erscheint, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat zur Folge, dass sämtliche Forderungen (abgesehen von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – hierzu siehe später), die bis zu diesem Tag fällig geworden sind, in das Insolvenzverfahren fallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht das Verbraucherinsolvenzverfahren schriftlich durchführen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Termin zur Gläubigerversammlung anberaumt. An diesem Termin können Sie teilnehmen, sofern Sie dies wünschen, regelmäßig ist Ihr Erscheinen jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Insolvenzgericht bestimmt im Termin zur Gläubigerversammlung oder aber im schriftlichen Verfahren einen Treuhänder, welcher zu Gunsten der Gesamtgläubigerschaft die Insolvenzmasse ermittelt und anschließend verwertet.

Im Zuge des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird Ihr vorhandenes, pfändbares Vermögen verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Das unpfändbare Vermögen verbleibt dementsprechend bei Ihnen. Bei unpfändbarem Vermögen handelt es sich regelmäßig um die Gegenstände der bescheidenen Lebensführung wie Kleidung, Hausrat, et cetera. Darüber hinaus ist eine Vielzahl weiterer Vermögensgegenstände unter Umständen unpfändbar. So kann beispielsweise ein Kraftfahrzeug, welches für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist, unpfändbar sein. Gerne erörtern wir mit Ihnen, ob und welche Gegenstände unpfändbar sind.

Erst, wenn die Insolvenzmasse erfolgreich von dem Treuhänder verwertet werden konnte, kann das Gericht das förmliche Insolvenzverfahren aufheben und die Restschuldbefreiung ankündigen. Der hierzu erforderliche Antrag wird von uns bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Es beginnt nun die Wohlverhaltensphase.

In der Wohlverhaltensphase haben Sie Verpflichtungen zu erfüllen, die Voraussetzung sind, um die Restschuldbefreiung erreichen zu können. Insbesondere sind Sie dazu verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Falls Sie keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie sich um eine solche zu bemühen. Das pfändbare Einkommen ist für diesen Zeitraum an den Treuhänder abzutreten. Von den so erhaltenen Beträgen sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen. Der Restbetrag wird nach einer Quote an die Gläubiger ausgeschüttet. Sie sind ferner während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, dem Treuhänder jeden Wechsel ihres Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes mitzuteilen. Die weiteren Voraussetzungen der Restschuldbefreiung bzw. Ihre Verpflichtungen erwarten wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.


3. Restschuldbefreiung

Nach erfolgreichem Ablauf der Wohlverhaltensphase prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen. Das Insolvenzgericht kann die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers verweigern, sofern einer der gesetzlich geregelten Versagungsgründe vorliegt. Die Versagungsgründe erörtern wir im Einzelnen ebenfalls gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung versagen sollte, können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder ohne Einschränkungen gegen Sie geltend machen.

Liegen keine Voraussetzungen vor, die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen, wird das Insolvenzgericht Ihnen diese erteilen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es bestimmte Forderungen geben kann, die von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Es handelt sich hierbei um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, welche regelmäßig aus Straftaten herrühren. Da diese Forderungen nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, können die Gläubiger ihre Forderungen auch weiterhin gegen Sie geltend machen.

Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Ihren Weg aus den Schulden.




Deutschland ist nicht nur Zuwanderungsland geworden; ein großer Teil der Migranten ist hier geboren. Das Recht der Zuwanderung und des Aufenthalts ist kompliziert: Für EU-Bürger gilt anderes als für „sonstige“ Ausländer; türkische Staatsbürger werden wiederum nach anderen Regeln aufgrund entsprechender Verträge der EU mit der Türkei behandelt; mit Staaten wie USA oder Kanada gibt es Verträge über Vergünstigungen ihrer Staatsbürger etwa bei Visumfragen; die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, aber Unterzeichnerstaat der Schengen-Abkommen; Großbritannien ist in der EU aber nicht Unterzeichner der Schengen-Abkommen; für Bürger der EU-Neustaaten aus Osteuropa gilt teilweise anderes Recht als für Bürger der EU-Altstaaten.

Wer in Deutschland straffällig wird, kann ausgewiesen werden. Dabei gilt aber für EU-Staater anderes Recht als etwa für Afrikaner, Türken sind den EU-Staatern teilweise gleich gestellt, aber nicht vollständig...

Für Studenten gibt es ebenso Sonderregelungen wie für Hochqualifizierte und Berufsgruppen wie Profisportler, leitende Angestellte und Spezialitätenköche.

Asylrecht wiederum genießt, wer im Heimatland politisch verfolgt wird.

Querverbindungen bestehen zum Sozial-, Gewerbe- und Strafrecht.

Ausländerrechtliche Probleme berühren fast immer den Kern der eigenen Existenz. Dementsprechend muss man sie ernst nehmen. Dazu gehört, sich von Fachleuten helfen zu lassen.




„...bis dass der Tod Euch scheidet“: Die althergebrachte Eheschließungsformel wurde schon lange von der Realität eingeholt. Jede zweite Ehe heute wird geschieden.

Trennungssituationen bringen vor allem beim Vorhandensein von Kindern Belastungen mit sich. Hier geht es sowohl um das Sorgerecht als auch um das Umgangsrecht.

Weitere Streitpunkte können sein: Ehegatten- und Kindesunterhalt; Hausrat und Wohnung; Vermögen und Eigentum.

Wir bieten von der außergerichtlichen Beratung und Vertretung bis zur Führung der erforderlichen gerichtlichen Verfahren eine Mandatsbetreuung aus einer Hand. Wichtig ist, dass eine gerichtliche Vertretung bei allen Gerichten der Bundesrepublik – außer dem Bundesgerichtshof – in Familiensachen zulässig ist. Sie können Ihren Anwalt daher unabhängig vom Gerichtsort auswählen.




Wir bieten außergerichtliche Beratung und Betreuung sowie gerichtliche Vertretung zu allen arbeitsrechtlichen Teilbereichen an. Dies gilt sowohl für das sogenannte Individualarbeitsrecht – also Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis – als auch für das kollektive Arbeitsrecht, welches die betriebliche Mitbestimmung in all ihren Ausprägungen betrifft. Als Stichworte unserer Betätigungsfelder seien genannt:

  • Vertragsanbahnung und Arbeitsvertragsgestaltung;
  • Kündigungsschutz: Kündigungsgründe und
    Sozialauswahl;
  • Rechte und Pflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis;
  • Urlaubsansprüche und betriebliche Erfordernisse;
  • Lohnansprüche und ihre Berechnung;
  • Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses;
  • Rechte und Pflichten des Betriebsrats;
  • Einigungsstellenverfahren;
  • Betriebsratsschulungen;



Die unscheinbare Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) führt dazu, dass die mit Insolvenzsachen befassten Gerichte der Staatsanwaltschaft z. B. die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Antrages auf dessen Eröffnung mitzuteilen haben. Häufig droht dann etwa dem Geschäftsführer der GmbH die Einleitung des Verfahrens wegen verspäteter Insolvenzanmeldung gem. § 84 GmbH-Gesetz.

Die Strafvorschriften der §§ 283 ff. StGB stellen Verhaltensweisen unter Strafe, die im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen stehen und zu Benachteiligungen von Gläubigern führen oder führen können.

Diese Beispiele zeigen typische Schwerpunkte der Verteidigung auf: Abgrenzung des erlaubten Risikogeschäftes von der strafbaren Untreue, Untersuchung der Unternehmenskrise unter besonderen strafrechtlichen Gesichtspunkten, Grenzziehung zwischen unternehmerischem Handeln und unerlaubten Methoden der Gewinnerzielung.

Steuerstrafrecht
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Ausländer / Asylrecht
Arbeitsrecht
Jugendstrafrecht