Fachanwälte für Strafrecht – Strafverteidiger in Dortmund

Jede Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Dieser Programmsatz der Europäischen Menschenrechtskonvention bildet das Fundament, auf dem moderne Strafverteidigung fußt. Aus den Prinzipien des Rechtsstaats, des rechtlichen Gehörs, der Gewaltenteilung und der Gesetzlichkeit der Strafe folgen Verfahrensregeln und Verfahrensrechte, die einerseits der Erforschung der Wahrheit dienen, andererseits aber den Beschuldigten im Strafverfahren davor schützen, Objekt des Verfahrens zu sein. Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger gewährleistet die Einhaltung dieser Regeln und die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten. Unsere Kanzlei in Dortmund mit den Schwerpunkten auf Strafrecht und Strafverteidigung hat sich seit jeher diesen Aufgaben und Zielen verschrieben.

Durchsuchungen, Festnahme, Vernehmungen, all dies findet oftmals außerhalb der Bürozeiten statt. Durch raschen Zugriff der Ermittlungsbehörden drohen Rechtsverlust, Freiheitsentzug und irreparable Nachteile für das weitere Verfahren. Setzen Sie sich deshalb umgehend mit uns in Verbindung!

Nebenklage / Opfervertretung

Betroffene sexueller oder körperlicher Gewalt sind emotional massiv belastet, es ist daher wichtig,  möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich beraten zu lassen, ob- und wenn ja, welche rechtlichen Schritte sinnvoll, zielführend und für die jeweilige Person passend sind. Nicht immer und nicht für jede Person ist die Strafanzeige das richtige Mittel. Ein Strafprozess ist mit zusätzlichen Belastungen für Betroffene verbunden. Für uns stehen die Bedürfnisse und Interessen der Betroffenen im Mittelpunkt.

Ziel unserer anwaltlichen Beratung und Vertretung in diesem Bereich ist es immer, dass sich die betroffenen Frauen, Mädchen, Jungen und Männer nicht ohnmächtig einem Justizapparat und dem Täter oder der Täterin gegenüber sehen, sondern aktiv ihre Rechte wahrnehmen können und bestenfalls gestärkt aus einem Strafverfahren gehen. Es soll vermieden werden, dass Betroffene sich erneut als Opfer fühlen. Unsere Aufgabe besteht darin, die Rechte der Betroffenen durchzusetzen und für einen respektvollen und fairen Umgang mit Betroffenen im gesamten Strafverfahren zu sorgen.

Das Gesetz sieht eine Reihe von besonderen Rechten für Verletzte vor. Verletzte Zeugen und Zeuginnen von schwereren Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten oder Hinterbliebene nach Tötungsdelikten können sich dem Verfahren als Nebenkläger und Nebenklägerinnen anschließen und anwaltlich vertreten lassen. Eine Nebenklage ermöglicht es, aktiver auf das Strafverfahren einzuwirken.

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann für die betroffene Person u.a. folgende wichtige Rechte geltend machen:

  • Akteneinsichtsrecht (§§ 397 Abs.1, 406 e Abs.1 StPO), das zum Teil durch die Rechtsprechung in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen eingeschränkt wird
  • Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171 b, 172 GVG)
  • Antrag auf Ausschluss des/ der Angeklagten (§ 247 StPO) aus dem Gerichtssaal während der Vernehmung der verletzten Person, wenn zu befürchten ist, dass diese in Gegenwart des/der Angeklagten nicht die Wahrheit sagt oder die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit besteht, wenn die verletzte Person ein Kind ist und erhebliche Nachteile für sein Wohl zu befürchten sind.
  • Audiovisuelle Vernehmung (§ 247 a StPO) der verletzten Person während der Hauptverhandlung in Abwesenheit des/der Angeklagten bei Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der verletzten Person
  • Richterliche Videovernehmung (§ 58a StPO), damit Kinder und Verletzte von Sexualdelikten nicht mehrfach aussagen müssen, kann im Ermittlungsverfahren eine richterliche Videovernehmung durchgeführt werden, die dann in einer späteren Hauptverhandlung abgespielt werden kann.
  • Fragerecht (§397 Abs.1 S. 3 i.V.m. §§ 240 Abs. 2, 241 a StPO), es dürfen den Angeklagten, Zeugen und Zeuginnen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung Fragen gestellt werden.
  • Beweisantragsrecht (§ 397 Abs.1 i.V.m § 244 StPO) und Erklärungsrecht: es dürfen Beweisanträge durch die Nebenklage gestellt werden und Erklärungen zur Beweisaufnahme abgegeben werden, es darf ein Schlussvortrag gehalten werden (Plädoyer).

Für besonders schutzbedürftige Verletzte kann schon frühzeitig im Strafverfahren eine psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406 g StPO) durch speziell ausgebildete Fachleute erfolgen, die unsere Mandantinnen und Mandanten im Strafverfahren vor, während oder auch nach einer etwaigen Hauptverhandlung begleitet und qualifiziert betreut. Hier arbeiten wir vertrauensvoll mit den lokalen Begleiterinnen zusammen. Soweit erforderlich arbeiten wir hierbei auch mit weiteren Fachleuten wie z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spezialisierter Beratungsstellen zusammen.